- Ausfuhrlizenz
- Exportlizenz; nach EU-Recht für landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlich, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen und in Länder außerhalb der EU ausgeführt werden sollen. A. sollen es den zuständigen Stellen ermöglichen, eine Vorausschau über die zu erwartende Ausfuhr zu erhalten, um ggf. gebotene Maßnahmen anzuwenden. Erteilung durch die ⇡ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) i.d.R. nach Stellung einer Kaution. A. berechtigen und verpflichten den Ausführer zur Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz; bei nicht oder nicht fristgemäß durchgeführter Ausfuhr (außer in Fällen höherer Gewalt) verfällt die Kaution.- Teil II der ⇡ Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Lexikon der Economics. 2013.